Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien zählt 3.200 Mitglieder. Alle evangelischen Christen in Greifswald, die im Osten der Altstadt, in der Nördlichen und Südlichen Mühlenvorstadt, in der Südstadt und in der Obstbausiedlung wohnen, zählen dazu. Das sind junge Familien, viele Studenten, ältere und alte Menschen. Dementsprechend bunt sind das Leben und das Angebot an Veranstaltungen in unserer Gemeinde.
Wir arbeiten mit den fünf Evangelischen Kirchengemeinden in Greifswald eng zusammen. Gemeinsam geben wir den Gemeindebrief heraus, der jeden zweiten Monat erscheint. Ebenso werden auch alle Kinder, Konfirmanden und Jugendliche stadtweit zur Christenlehre, zum Konfirmandenkurs und in die Jugendtreffs eingeladen.
Schauen Sie sich um und informieren Sie sich auf unserer Internetseite! Oder: Besuchen Sie uns vor Ort! Wir freuen uns auf Sie!
Zu unseren Kinder-Mitmach-Gottesdiensten - kurz KiMiGo - für Kinder von 3 bis 9 Jahren und ihre Angehörigen möchten wir ganz herzlich einladen. Sie finden einmal im Monat um 11.30 Uhr in der Annnenkapelle statt - lebendig, bunt, mit viel Musik und Bewegung und mit einem geselligen Mittagessen im Anschluss.
Unsere Christenlehre ist ein Angebot, um den Kindern in kleine Gruppen biblische Geschichten, christliche Traditionen und Gemeindeleben nahe zu bringen. Hier können Kinder von der ersten bis zur sechsten Klasse Freunde treffen, Gemeinschaft erleben und Neues kennen lernen.
Einmal in der Woche treffen wir uns, um viele schöne Dinge zusammen zu machen. Wir erzählen, singen, spielen, basteln, hören Geschichten und tauschen uns darüber aus. Die Fragen und Ideen der Kinder sind dabei ganz wichtig. Manchmal kochen wir etwas oder gehen in die Kirche. Die Christenlehre ist ein Ort der Gemeinschaft. Jede und jeder ist willkommen.
Dienstags von 15.30 bis 16.30 Uhr und donnerstags von 16.15 bis 17.15 Uhr in der Domstraße 13
Die Geschichtensammler (1.-2. Klasse) lernen viele spannende Geschichten kennen. Wir singen, basteln und spielen viel. Außerdem leben wir mit dem Kirchenjahr und entdecken die Geschichten hinter den christlichen Festen.
Mittwochs von 15 bis 16 Uhr und donnerstags von 15 bis 16 Uhr in der Domstraße 13
Die Schatzsucher (3.-4. Klasse) haben in diesem Jahr viel Grund zum Feiern. Wir werden uns auf die Suche nach bekannten und unbekannten Festen in der Bibel und in der christlichen Tradition machen und dabei keine Gelegenheit zum Feiern auslassen.
Dienstags von 16.45 bis 17.45 Uhr und mittwochs von 16.15 bis 17.15 Uhr in der Domstraße 13
Für die Bibelentdecker (5.-6. Klasse) gibt es viele neue Spuren zu entdecken in den Büchern und Briefen des neuen Testaments. Sicher werden wir in den Geschichten Vertrautes wiederfinden, Erfahrungen, die wir teilen. Aber vielleicht entdecken wir auch manches, was uns fremd erscheint, was uns herausfordert. Mit unseren Entdeckungen werden wir uns kreativ auseinandersetzen mit verschiedenen Medien und Materialien. Jedes Kind gestaltet im Laufe des Jahres einen eigenen Bibelordner mit seinen Fotos, Bildern und Texten zu den Geschichten, die wir in der Christenlehre kennengelernt haben.
Einmal im Monat freitags 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr in einer der drei Backsteinkirchen St. Marien, St. Nikolai oder St. Jacobi
Für besonders entdeckungslustige und wissbegierige Kinder der 4. bis 6. Klasse ist der Kinderkirchenführer-Kurs ein weiteres Angebot. Einmal im Monat treffen sich die Kinderkirchenführer in einer der drei Backsteinkirchen St. Marien, St. Nikolai oder St. Jacobi und entdecken dort manche Kunstschätze, erfahren etwas über den Bau der Kirche und schauen auch mal in verborgene Ecken... Hier lernt man auch, wie man anderen etwas in der Kirche zeigen kann und übt, vor andern zu sprechen. Der nächste Kurs beginnt im Oktober.
Informationen bei Friederike Creutzburg
Zum Erwachsen-Werden und zum Erwachsen-Sein gehört auch die Reise durch die Welt des Glaubens. Das ist interessant und spannend, aufregend und immer auch mit viel Spaß verbunden. Wir, die Jugendmitarbeiter und Pastoren, möchten mit Euch unterwegs sein und laden Euch zu Konfirmandenkursen und in unsere Jugendtreffs ein. Mit anderen Jugendlichen könnt Ihr über "Gott und die Welt" nachdenken und Euch darüber austauschen, diskutieren und Euch eine Meinung bilden, miteinander kochen, Filme sehen, gemeinsam Veranstaltungen besuchen, auf Fahrradtour gehen oder einen Segeltörn machen... Ihr werdet neue Jugendliche Eures Alters kennenlernen (beim Konficamp in Sassen oder auf den Kirchentagen), Eure Stadt besser kennenlernen (mit den Konfirmandenkursen treffen wir uns jedesmal in einer anderen Kirche) sowie Euren Horizont weiten und Möglichkeit des sozialen Engagements im Rahmen unseres Jugendprojekts nutzen können.
Für Jugendliche im Alter von 12 und 13 Jahren, die sich auf ihre Konfirmation vorbereiten möchten.
Informationen bei Pastorin Ulrike Streckenbach oder hier
Für Jugendliche im Alter von 13 und 14 Jahren, die zu Pfingsten 2025 ihre Konfirmation feiern
Informationen bei Pastor Bernd Magedanz oder hier
Das gemeinsame Jugendprojekt der Altstadtgemeinden: für alle, die sich mit gesellschaftspolitischen Fragen auseinandersetzen und Jugendlichen aus aller Welt begegnen wollen
Weitere Informationen unter www.jugendimjacobiturm.de
Für alle, die Spaß am Theaterspielen haben
Wir gestalten Gottesdienste und das Krippenspiel zu Heiligabend in der Marienkirche. Wir suchen die Stücke gemeinsam heraus oder schreiben sie selbst. Um auf gute Ideen zu kommen, lassen wir es uns dabei auch gut gehen.
Informationen bei Pastorin Dr. Streckenbach
Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt
in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Verantwortlich: Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Stand: Beschlussfassung vom 27.01.2024
Inhalt
Anhänge:
01 Risikoanalyse
02 Verhaltensregeln für die Arbeit mit Kindern
03 Verhaltensregeln für die Arbeit mit Jugendlichen
04 Konzept „Kinder schützen und stärken“
05 Antrag erweitertes Führungszeugnis
06 Einverständniserklärung zum Datenschutz
07 Dokumentation Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse und Selbstverpflichtung
08 Rechtliche Grundlagen
09 Selbstverpflichtungserklärung der Mitarbeitenden
10 Teilnahmebestätigung an Schulungen
11 Dokumentation der Teilnahme an Schulungen
12 Ansprechpersonen zum Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
13 Übersicht Handlungsplan bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch eine Mitarbeitende/einen Mitarbeitenden (Ehrenamtlich/Haupt- /nebenamtlich) in kirchlichen Arbeitsfeldern
1. Einleitung
Das vorliegende Schutzkonzept ergänzt das Leitbild der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Greifswald (www.marien-greifswald.de). Es soll dazu beitragen, sexualisierte Gewalt zu verhindern. Das Schutzkonzept nimmt dabei die besonders schutzbedürftigen Personengruppen der Kinder und Jugendlichen in den Blick. Es stellt kein Misstrauensvotum gegenüber den Mitarbeitenden dar, sondern dient diesen zum Schutz und zur Orientierung. Es zeigt auf, was vorbeugend getan werden kann, um Missbrauch zu verhindern, und was im Konfliktfall zu beachten ist. Damit dieses Schutzkonzept wirksam greift, muss es als gelebte Kultur der Grenzachtung, der Achtsamkeit und des respektvollen Umgangs zur Anwendung kommen.
Team im Sinne dieses Konzepts ist die Gesamtheit der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den jeweiligen betreffenden Bereichen. Teamleiter bzw. Teamleiterin meint diejenigen Personen, denen die verantwortliche Leitung der jeweiligen Veranstaltung/des jeweiligen Bereichs übertragen worden ist.
Das Schutzkonzept ist modular aufgebaut mit verschiedenen Anhängen, die unabhängig von diesem Dokument genutzt werden können.
2. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse (siehe Anhang 01) zeigt auf, wo in unserer Gemeinde Handlungsbedarf besteht. Für die Kirchengemeinde St. Marien hat sich aus der Risikoanalyse ergeben, dass die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein lebendiger Bereich der Gemeinde ist, für den wir ein Schutzkonzept brauchen. Ein besonderes Risiko besteht bei Eins-zu-eins-Situationen. Verhaltensregeln zum Schutz vor sexualisierter Gewalt wurden sowohl für die Arbeit mit Kindern als auch für die Arbeit mit Jugendlichen erstellt. Haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende sollen für dieses Thema sensibilisiert werden. Auch Kinder und Jugendliche müssen wissen, dass die Gemeinde ein Schutzraum ist, in dem sie gestärkt werden und sich entfalten können. Darum ist es wichtig, dass auch sie die Vereinbarungen kennen, die für ihr Verhalten untereinander und den Umgang mit ihnen gelten. Sie sollen die Ansprechpersonen kennen, an die sie sich im Konfliktfall wenden können.
3. Verhaltensregeln
3.1. Verhaltensregeln für die Arbeit mit Kindern
Als haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende gehen wir mit Kindern wertschätzend um und fördern die Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Wir tragen eine Mitverantwortung dafür, dass sie in ihrer körperlichen, seelischen und geistlichen Entwicklung unversehrt heranwachsen können. Das Ziel dieser Verhaltensregeln ist der Schutz und die Stärkung der Persönlichkeit der uns anvertrauten Kindern sowie eine Kultur des Respekts und des grenzachtenden Umgangs miteinander. Dabei geht es nicht nur, aber auch um die Verhinderung sexualisierter Gewalt und dessen, was Kinder als schamverletzend empfinden. In unserem Verhalten soll so auch die Liebe Gottes zu jedem Menschen zum Ausdruck kommen. Für Mitarbeitende gelten die Verhaltensregeln für die Arbeit mit Kindern in Anhang 02. Das bisher eigenständige Schutzkonzept des Kindergartens wird in das Konzept als Anlage integriert werden. Der Evangelische Zweckverband Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Greifswald (ZWAK) ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und ein eigener Anstellungsträger. Er trifft daher eigenständige Regelungen.
3.2. Verhaltensregeln für die Arbeit mit Konfirmanden und Jugendlichen
Die haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Arbeit mit Jugendlichen tätigen Personen achten bei der Vorbereitung und der Durchführung unserer Arbeit mit Jugendlichen auf die besonderen rechtlichen Bestimmungen und auf die Bedürfnisse und Gefährdungen der verschiedenen Alters- und Zielgruppen. Uns ist wichtig, dass jeder jugendliche Mensch mit jeglichen körperlichen und psychischen Voraussetzungen, aus jedem Milieu, mit jeglichem sozialen und kulturellen Hintergrund, jedes Geschlechts und jeder sexuellen Orientierung an der Gemeinschaft in der Arbeit mit Jugendlichen und Konfirmanden unserer Gemeinden teilhaben kann. Wir achten die individuellen Voraussetzungen der Jugendlichen und gehen auf sie ein. Für Mitarbeitende gelten die Verhaltensregeln für die Arbeit mit Jugendlichen in Anhang 03.
3.3. Kinder und Jugendliche stärken
Auch ein Schutzkonzept kann nicht ausschließen, dass es zu unangemessenem Verhalten und Missbrauch kommt. Eine besondere Situation stellen 1:1-Begegnungen dar. Sie sind wichtig und sollen weiter möglich sein, z.B. in der Seelsorge, beim Instrumenten- oder Gesangsunterricht oder als Assistenz beim Toilettengang mit kleinen Kindern. Deshalb ist es umso wichtiger, Kinder und Jugendliche stark zu machen. Sie sollen die Grundsätze eines grenzachtenden Umgangs kennen und eigene Grenzen anzeigen sowie diese gegenüber Erwachsenen vertreten können. Darum sollen die Verhaltensregeln nicht nur den Mitarbeitenden bekannt sein, sie sensibilisieren und ihnen eine Orientierung geben. Vielmehr müssen auch die Kinder und Jugendlichen die Regeln kennen und sich darauf berufen können. Insbesondere bei Kindern ist eine kindgerechte Sprache notwendig (Anhang 04). Kinder und Jugendliche tragen keine Schuld, wenn ihnen Gewalt angetan wird. Wenn wir Kinder und Jugendliche auf ihre Rechte aufmerksam machen, übertragen wir ihnen damit nicht die Verantwortung für ihren Selbstschutz. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Erwachsenen, für den Schutz der Kinder und Jugendlichen einzutreten.
4. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Das Führungszeugnis stellt nur eine Momentaufnahme dar. Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse kann daher – auch aufgrund ihrer begrenzten Aussagekraft – nur Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes sein, um Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Mit der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses kommt unsere Kirchengemeinde den Maßgaben nach, die in den Arbeitsbereichen der Jugendhilfe bereits gängige Praxis ist.
4.1. Rechtliche Grundlage – Auszug aus dem Präventionsgesetz der Nordkirche
5 (1) PrävG:
Kirchliche Träger stellen sicher, dass unter ihrer Verantwortung keine Person, die wegen einer in §72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe –, (…) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder und Jugendliche und andere Schutzbefohlene beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Sie haben sich von allen Personen, die beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit oder in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen, mindestens nach jeweils fünf Jahren, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, (…) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen zu lassen. Von Ehrenamtlichen soll je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.
4.2. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis bei hauptamtlichen Mitarbeitenden
Bei der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeitender wird die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verlangt, welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Nach mindestens 5 Jahren wird die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses eingefordert. Dafür verantwortlich ist die personalverantwortliche Person der Kirchengemeinde.
4.3 Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis bei ehrenamtlichen Mitarbeitenden
Wir nehmen Einsicht in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis von Ehrenamtlichen ab 14 Jahren, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter sein als 1 Jahr.
Die Einsichtnahme erfolgt in folgenden Fällen (Situationen mit besonderem Gefährdungspotential):
Die Einsichtnahme wird mindestens alle 5 Jahren wiederholt.
Verantwortlich für die Einsichtnahme und Dokumentation sind geschulte personalverantwortliche Personen des Trägers.
Die Daten werden vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Sie werden unverzüglich gelöscht, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine ehrenamtliche Tätigkeit wahrgenommen wird. Anderenfalls werden die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit gelöscht. Die Dokumentationslisten werden jährlich auf Vollständigkeit überprüft. Verantwortlich sind die oben genannten personalverantwortlichen Personen des Trägers.
4.4. Beantragung
Das erweiterte Führungszeugnis kann mit dem Formular in Anhang 05 beim Einwohnermeldeamt kostenfrei beantragt werden. Das Formular ist von einer zeichnungsberechtigten Person der Kirchengemeinde zu unterschreiben. Anhang 06 enthält die Einverständniserklärung zum Datenschutz, damit die Einsichtnahme dokumentiert werden kann.
4.5. Einsichtnahme
Das Dokument, mit dem die Einsichtnahme dokumentiert wird (Anhang 07) muss zentral abgelegt werden, damit die personenbezogenen Daten nach der oben angegebenen Zeit gelöscht werden können. Der Teamleiter/die Teamleiterin wird von der oben genannten Person zeitnah in Textform (z.B. per E-Mail) über das Ergebnis der Einsichtnahme informiert. Bis dahin sind Situationen zu vermeiden, die ein besonderes Gefährdungspotential darstellen (siehe oben, Abschnitt 4.3).
Rechtliche Grundlagen stellt Anhang 08 dar.
5. Selbstverpflichtung und Schulungen
Haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende unterzeichnen die Selbstverpflichtungserklärung in Anhang 09. Die TeamleiterInnen sind dafür verantwortlich, dass die Mitarbeitenden von den Verhaltensregeln (siehe oben) Kenntnis erhalten und die Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen. Das Original geht an die Pastoren. Eine Kopie erhält der Mitarbeitende. Der Teamleiter/die Teamleiterin sollte sich hierzu eine Notiz machen. Die Selbstverpflichtungserklärung enthält personenbezogene Daten und ist daher zentral abzulegen, vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und zu vernichten, wenn die Mitarbeit beendet wird. Die Selbstverpflichtung kann unterzeichnet werden, bevor das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Aber bis zur Vorlage sind Situationen zu vermeiden, die ein besonderes Gefährdungspotential darstellen (siehe oben, Abschnitt 4.3).
Alle zwei Jahre sind die Mitarbeitenden zum Thema Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt zu schulen. Das kann in den Teams geschehen. Es ist wünschenswert, wenn in regelmäßigen Abständen Schulungen durch qualifizierte Personen angeboten werden. Mit den Gemeinden Greifswalds ist abgesprochen, dass solche Veranstaltungen für alle Mitarbeiter der Greifswalder Gemeinden offenstehen sollen und entsprechend eingeladen wird. Die Teilnahme ist den Mitarbeitenden zu bestätigen (Anhang 10) und aktenkundig zu machen (Anhang 11).
6. MitarbeiterInnengewinnung
Wir wollen offen sein für Menschen, die sich in die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einbringen möchten. Mitarbeit zu ermöglichen, ist eine Form der Wertschätzung und Beteiligung. Wir wollen darum aktiv auf Menschen zugehen und sie zur Mitarbeit einladen. Insbesondere die TeamleiterInnen sind dafür verantwortlich, zunächst die Person kennenzulernen, die sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einbringen möchte. Nicht immer können wir sofort beurteilen, wie belastbar eine Person ist, wie sie in bestimmten Situationen reagiert, welche Vorgeschichte sie hat. Deshalb werden auch keine Personen in die Mitarbeit einbezogen, ohne dass die Teamleitung davon weiß. Neuen Mitarbeitenden sollte keine Alleinverantwortung übertragen werden, sondern sie sollten die Gelegenheit bekommen, zunächst begleitet für eine überschaubare Zeit, unsere Arbeit kennenzulernen und was uns wichtig ist. Spätestens wenn sie sich nach der Kennenlernzeit für eine Mitarbeit entscheiden, müssen sie über den Inhalt der Verhaltensregeln informiert werden und die Selbstverpflichtung unterzeichnen. Der Teamleiter bzw. die Teamleiterin soll bei der Einholung des erweiterten Führungszeugnisses unterstützen. Bis zur Einsicht in das polizeiliche Führungszeugnis durch die Pastoren sind Situationen zu vermeiden, die ein besonderes Gefährdungspotential darstellen (siehe oben, Abschnitt 4.3). Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden bis dahin nie allein mit unseren Schutzbefohlenen unterwegs sind und in Teams von Mitarbeitenden mit Führungszeugnis und Selbstverpflichtung arbeiten.
7.Fehlerkultur, Meldewege, Verantwortlichkeiten
Die Haltung der Gemeinde und ihrer Mitarbeitenden gegenüber den anvertrauten Menschen und ihr Verhältnis zu Kritik haben große Einfluss darauf, ob sich Menschen ermutigt fühlen, Beschwerden oder Anregungen vorzubringen. Durch die Implementierung von Beschwerdeverfahren fühlen sich besonders Kinder und Jugendliche, aber auch ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten ernst genommen. Die Gemeinde signalisiert: Fehler dürfen ausgesprochen werden! Die Ermutigung, Wort zu ergreifen, entfaltet eine präventive Wirkung gegenüber allen Formen von Gewalt und Machtmissbrauch. Anlassbezogen (z.B. vor Rüstzeiten) wird über Beschwerdemöglichkeiten informiert. Feedbacks von Teilnehmern und Teilnehmerinnen werden in die fachliche Reflexion nach Veranstaltungen einbezogen. Beschwerden werden in geeigneter Weise im Team bzw. im Kirchengemeinderat thematisiert und nicht verschwiegen.
Ansprechpersonen sind in Anhang 12 benannt und werden für Gemeindemitglieder einsichtig bekannt gemacht. Diese Liste ist aktuell zu halten.
Der Kirchengemeinderat beauftragt neben den Pastoren eine geeignete Person als Ansprechperson für die Präventionsarbeit in der Kirchengemeinde (Präventionsbeauftragte/r, siehe Anhang 12). Die beauftragte Person achtet auf die Umsetzung der in dieser Konzeption getroffenen Regelungen und ist für die Organisation der Fortschreibung des Konzeptes zuständig. Der/die Präventionsbeauftragte der Kirchengemeinde wird allen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Mitarbeitern und TeamleiterInnen bekannt gemacht.
8. Handlungsplan
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und Fällen von sexualisierter Gewalt ist die beschuldigte Person auf keinen Fall anzusprechen, sondern zunächst immer eine der im Anhang 12 genannten Ansprechpersonen zu kontaktieren und die meldebeauftragte Person des Kirchenkreises einzubeziehen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Insbesondere ist jeder haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeitende der Nordkirche, dem ausreichende Anhaltspunkte für Vorfälle sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis gelangen, verpflichtet, dies unverzüglich dem/der für seinen/ihren kirchlichen Träger zuständigen Meldebeauftragten mitzuteilen (Meldepflicht gem. § 6 Abs. 1 PrävG).
Eine Meldepflicht besteht nur, wenn sich der Vorwurf bzw. die Beschuldigung gegen eine in der Nordkirche tätige Person richtet. In allen anderen Fällen kann der/die Meldebeauftragte aber beratend tätig werden. Eine Meldung umfasst alle der meldenden Person zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Grundlage für eine fachliche Einschätzung des Sachverhalts verwendet werden können. Durch die Meldung wird sichergestellt, dass die kirchlichen Träger der Verpflichtung zur Bearbeitung der entsprechenden Meldungen nachkommen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen und zur Verhinderung weiterer Vorfälle veranlassen (vgl. § 6 Abs. 3 PrävG). Dementsprechend wird der Kirchengemeinderat über den Vorsitzenden/die Vorsitzende unverzüglich über jede Meldung informiert.
9. Schlussbemerkung
Im Gemeindebüro der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien, Brüggstraße 35, 17489 Greifswald, wird ein Ordner mit den Unterlagen zum Schutzkonzept gepflegt. Arbeitshilfen, Materialien und weitere Informationen sind auf der Seite der Fachstelle Prävention des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises zu finden: www.kirche-mv.de/praevention.html. Das Schutzkonzept wird alle zwei Jahre durch den Kirchengemeinderat überprüft.
Anhänge
Anhang 01 Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist Ausgangspunkt für die daraus abgeleiteten Verhaltensregeln für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (siehe Anhänge 02 bis 03).
In unserer Kirchengemeinde arbeiten wir mit zahlreichen Kinder- und Jugendgruppen, beispielsweise im Kindergottesdienst, in der Krabbelgruppe, in der Christenlehre, im Kinder- und Jugendchor und bei Kinderfreizeiten, mit KonfirmandInnen und bei zahlreichen weiteren Jugendprojekten. Übernachtungen mit Kindern und Jugendlichen kommen vor. Hierbei gibt es Zielgruppen mit besonderem Schutzbedarf wie Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder erhöhtem Pflegebedarf oder mit Traumatisierungen wie Gewalt- oder Fluchterfahrungen.
Zahlreiche Personen wirken in der Kinder- und Jugendarbeit haupt- und ehrenamtlich in unserer Gemeinde mit. Hier können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen, aber auch Vertrauensverhältnisse, die ausgenutzt werden können. Besonderes Augenmerk liegt auf Eins-zu-eins-Situationen.
Besondere Konfliktsituationen können entstehen im Rahmen der Kommunikation und bei der Körperhygiene bei mehrtätigen Veranstaltungen, insbesondere bei fehlenden räumlichen Voraussetzungen.
In unserer Kirchengemeinde werden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zahlreiche Räumlichkeiten genutzt, die teilweise abgelegen und nicht sofort einsehbar sind.
Anhang 02 Verhaltensregeln für die Arbeit mit Kindern
Als haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern wollen wir mit Kindern wertschätzend umgehen und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit fördern. Wir tragen eine Mitverantwortung dafür, dass die uns anvertrauten Kinder in ihrer körperlichen, seelischen und geistlichen Entwicklung unversehrt heranwachsen können. Das Ziel dieser Verhaltensregeln ist der Schutz und die Stärkung der Persönlichkeit von uns anvertrauten Kindern sowie eine Kultur des Respekts und des grenzachtenden Umgangs miteinander. Dabei geht es nicht nur, aber auch um die Verhinderung sexualisierter Gewalt und dem, was Kinder als schamverletzend empfinden. In unserem Verhalten soll so auch die Liebe Gottes zu jedem Menschen zum Ausdruck kommen.
Für Mitarbeitende gelten folgende Verhaltensregeln:
Allgemeine Hinweise
Umgang mit Nähe
Wie wir miteinander reden
Übernachtungen
Eins-zu-Eins-Situationen
Fotos und Datenschutz
Umgang mit Gewalt
Anhang 03 Verhaltensregeln für die Arbeit mit Jugendlichen
Die haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Arbeit mit Jugendlichen tätigen Personen (im Weiteren „wir“ genannt) achten bei der Vorbereitung und der Durchführung unserer Arbeit mit Jugendlichen auf die besonderen rechtlichen Bestimmungen, die Bedürfnisse und Gefährdungen der verschiedenen Alters- und Zielgruppen. Uns ist wichtig, dass jeder jugendliche Mensch mit jeglichen körperlichen und psychischen Voraussetzungen, aus jedem Milieu, mit jeglichem sozialen und kulturellen Hintergrund, jedes Geschlechts und jeder sexuellen Orientierung an der Gemeinschaft in der Arbeit mit Jugendlichen und Konfirmanden unserer Gemeinden teilhaben kann. Wir achten die individuellen Voraussetzungen der Jugendlichen und gehen auf sie ein.
Team
Foto- und Videodokumentation
Nähe und Distanz
Persönliche Beziehungen
o die Würde jedes einzelnen Menschen geachtet wird,
o Handlungen und Worte nicht verletzend sind,
o persönliche Grenzen kommuniziert und geachtet werden,
o Situationen und Strukturen vermieden werden, in denen Jugendliche physisch oder psychisch verletzt werden könnten,
o gefährdende Situationen reflektiert und beendet werden.
Sprache und Kleidung
Geschenke und Vergünstigungen
Digitale Medien
Unterbringung
Anhang 04 Konzept „Kinder schützen und stärken“
Als Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern wollen wir Kinder ermutigen, ihre Grenzen zu erkennen, diese Grenzen auszudrücken und Grenzverletzungen anzusprechen. Das Ziel ist der Schutz und die Stärkung der Persönlichkeit von anvertrauten Kindern sowie eine Kultur des Respekts und der grenzachtenden Kommunikation. In unserem Verhalten soll so auch die Liebe Gottes zu jedem Menschen zum Ausdruck kommen.
Für eine kindgerechte Kommunikation dieses Themas werden die folgenden Punkte empfohlen:
Liebe Kinder! So ist das bei uns:
Ein Flyer mit Piktogrammen (siehe nächste Seite) fasst die Aussagen anschaulich zusammen. (Inspiriert u.a. von https://praevention.erzbistumberlin.de/institutionelles-schutzkonzept/)
Anhang 05 Antrag erweitertes Führungszeugnis
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses aufgrund der ehrenamtlichen Mitarbeit in Bereichen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Wir bestätigen hiermit, dass
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Name, Vorname
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Geburtsdatum, Geburtsort
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Anschrift
für die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Greifswald tätig ist oder in Kürze eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen wird und dafür ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 b BZRG benötigt. Aufgrund der ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt, da keine oder nur eine geringe Aufwandsentschädigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) gezahlt wird. Entscheidend dabei ist, dass die Tätigkeit nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit ausgeübt und entlohnt wird.
___________________________________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift des Trägers
Anhang 06 Einverständniserklärung zum Datenschutz
Einverständniserklärung zum Datenschutz
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Name, Vorname
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Geburtsdatum, Geburtsort
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Anschrift
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Greifswald im Rahmen der Überprüfung einschlägiger Vorstrafen von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendhilfe das Datum des von mir vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme sowie die Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72a Abs. 5 SGB VIII schriftlich dokumentieren darf.
___________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des ehrenamtlichen/nebenamtlichen Mitarbeitenden
Anhang 07 Dokumentation Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse und Selbstverpflichtung
Name, Vorname
Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses
Datum der Einsichtnahme
Einverständniserklärung zur Dokumentation liegt vor
Keine Einträge nach § 72a Abs. 1 SGB VIII
Name und Funktion des Trägervertreters
Unterschrift der Einsicht nehmenden Person
Teamleiter informiert?
Name, Datum
Datum der Selbstverpflichtungserklärung
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Ehrenamtliche zu erkennen gibt, dass seine Mitarbeit beendet ist. Kommt es zu keiner Mitarbeit, sind die Daten sofort zu löschen.
Anhang 08 Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html, abgerufen am 06.12.2023)
Liste relevanter Straftaten nach § 72a SGB VIII
Zitat: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“
Anhang 09 Selbstverpflichtungserklärung der Mitarbeitenden
Selbstverpflichtung
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Name, Vorname
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Geburtsdatum, Geburtsort
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Anschrift
Ich habe die Verhaltensregeln
☐ in der Arbeit mit Jugendlichen
☐ in der Arbeit mit Kindern
zur Kenntnis genommen und werde mich daran halten.
Im Konfliktfall und bei Hinweisen auf schwerwiegende Probleme und dem Verdacht, dass das Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen gefährdet ist, informiere ich meine vorgesetzte Dienststelle (die Leitung des Trägers) bzw. die meldebeauftragte Person meines Kirchenkreises.
Ich versichere, nicht wegen einer in § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung von Beschäftigten in der Jugendhilfe) bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein und dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist.
Ich verpflichte mich, dass ich dem Träger bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hiervon unverzüglich Mitteilung mache.
_____________________________________________________
Ort, Datum
___________________________________________________________________
Unterschrift der mitarbeitenden Person
Anhang 10 Teilnahmebestätigung an Schulungen
Schulung zum Thema „Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt“
Wir bestätigen hiermit, dass
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Name, Vorname
___________________________________________________________________
Geburtsdatum, Geburtsort
___________________________________________________________________
Anschrift
an einer Schulung zum Thema „Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt“ teilgenommen hat.
Bemerkungen:
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Ort, Datum, Unterschrift des Trägers
Anhang 11 Dokumentation der Teilnahme an Schulungen
Teilnehmerliste zur Schulung „Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt“ (als Tabelle anlegen)
Ort, Datum
Name, Vorname
Unterschrift
Anhang 12 Ansprechpersonen zum Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Für die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Greifswald werden folgende Personen benannt, die im Konfliktfall angesprochen werden können:
Darüber hinaus können auch folgende Personen und Stellen angesprochen werden:
Propst Gerd Panknin, Bahnhofstraße 35/36, 17489 Greifswald, Tel: 03834 554767, Mobil: 0171 1285422,
Email: propst-panknin@pek.de
Für Fragen zum Schutzkonzept der Gemeinde steht der Kirchengemeinderat gern zur Verfügung.
Präventionsbeauftragte der Gemeinde: Daniela Heiden
Stand: 20.05.2024
Einmal im Monat donnerstags um 14.30 Uhr
Friedrich-Loeffler-Straße 68
Informationen bei Pastor Dr. Magedanz
Einmal im Monat dienstags um 14.30 Uhr
Brüggstraße 35
Informationen bei Pastor Dr. Magedanz
Einmal im Monat mittwochs um 19.30 Uhr
Brüggstraße 35
Informationen bei Pastor Dr. Magedanz
Nach Vereinbarung
Informationen bei Pastorin Streckenbach
Nach Vereinbarung
Informationen bei Friederike Creutzburg
E-mail: hgw-kinder2@pek.de
Seit den 1970er Jahren besteht eine Partnerschaft mit der evangelischen Friedenskirchengemeinde in Ägidienberg und der reformierten Gemeinde in Eindhoven (Niederlande). Seit Anfang der 1990er Jahre kam die Partnerschaft zu der Johannesgemeinde in Viljandi (Estland) dazu. Einmal im Jahr besuchen wir uns jeweils am anderen Ort, lernen die Gegend kennen, tauschen uns aus über das Leben in den Gemeinden.
Die Taufe ist ein Bund fürs Leben. Gott will sich mit unserem Leben verbinden. In der Taufe verspricht er, für uns da zu sein, egal was passiert. Gleichzeitig begründet die Taufe die Zugehörigkeit zur Kirche.
Wenn Sie sich oder Ihr Kind in unserer Gemeinde taufen lassen wollen oder Fragen zur Taufe haben, dann wenden Sie sich an die Pastoren. Vor der Taufe von Kindern gibt es ein Taufgespräch, in dem alle Fragen, wie die nach Paten, der Gestaltung des Gottesdienstes usw. miteinander besprochen werden. Für die Taufe von Jugendlichen und Erwachsenen wird ein Taufkurs angeboten, der ganz individuell gestaltet wird.
Die Konfirmation erfolgt in der Regel im Alter von 14 oder 15 Jahren. Bei der Konfirmation wird die eigene Taufe bestätigt. Wer als Kind getauft worden ist, sagt dann ja zu seiner Taufe, indem er das Glaubensbekenntnis spricht und gesegnet wird. In Vorbereitung auf die Konfirmation findet ein zweijähriger Konfirmandenkurs statt, der von allen Greifswalder evangelischen Gemeinden durchgeführt wird. Dort ist Gelegenheit zum Gespräch über den christlichen Glauben, zu Spiel und Spaß und gemeinsamen Unternehmungen. Außerdem werden Gottesdienste gefeiert, und es gibt gemeinsame Fahrten. Alle Jugendlichen können daran teilnehmen. Wer noch nicht getauft ist, kann sich während der Konfirmandenzeit taufen lassen. Wenn Sie weitere Informationen haben möchten, wenden Sie sich an die Pastoren.
In unserer Kirche werden gerne Hochzeiten gefeiert. Nach der standesamtlichen Trauung gibt sich das Paar dann vor Gott das Ja-Wort und wird auf dem gemeinsamen Lebensweg gesegnet. Wenn nur ein Partner Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann ein Gottesdienstes zur Eheschließung gefeiert werden. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die Pastoren. Vor der Trauung gibt es ein Traugespräch, in dem über Erwartungen und Wünsche und das gemeinsame Miteinander, über den Ablauf und die Gestaltung der Trauung gesprochen wird.
Etwas Besonderes ist es, wenn Ehejubiläen in der Kirche mit einem Gottesdienst gefeiert werden. Nach 25, 50, 60... Ehejahren kann ein Paar noch einmal vor den Traualtar treten und den Segen empfangen.
Es gehört zur Gewissheit und Hoffnung des christlichen Glaubens, dass das Leben bei Gott seine Vollendung findet. Wenn ein Mensch stirbt, sind die Pastoren für die Angehörigen da, begleiten Sie, spenden Trost und beraten Sie in Bezug auf die Trauerfeier und Beerdigung. Die kirchliche Trauerfeier findet in der Regel in den Trauerhallen der Friedhöfe und Bestatter und in Kirchen statt. Sie sind Gottesdienste, in denen das Leben der/s Verstorbenen in Erinnerung gerufen und in die christliche Hoffnung durch Worte und Lieder zur Sprache kommt. Im Beerdigungsgespräch ist Zeit, zurückzublicken, sich auszusprechen und miteinander alles Wichtige für die Beerdigung zu bereden.